Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Kaminkehrermeister

Stefan Hof

Aufstellung von Feuerstätten

Aufstellung von Feuerstätten

Informationen zur Aufstellung von Einzelfeuerstätten

 

 


Anforderung an die Feuerstätte

Beim Kauf der Feuerstätte sollten folgende Punkte beachtet werden:

 

Zulassung:

Es dürfen nur geprüfte und Zugelassene Feuerstätten aufgestellt werden.

Erkennbar ist dies am CE- oder ein Ü- Zeichen das sich auf dem Typenschild der Feuerstätte befinden muss.

 

Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrad:

Nach der Bundesimmissionsschutzverordnung dürfen Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn die Anforderungen an Staub- und CO- Gehalt der Abgase nach der Stufe II und der Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.

(Grenzwerte siehe Artikel neue Bestimmungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe auf meiner Webseite)

 

 

 

 

 

Eine Übersicht der zugelassenen Feuerstätten erhalten Sie in der Datenbank des HKI 


Aufstellung der Feuerstätte

 

Leistung der Feuerstätte:

Die Nennwärmeleistung der Feuerstätte sollte an das zu beheizende Raumvolumen angepasst sein.

Eine zu groß dimensionierte Feuerstätte ist sehr schlecht regelbar und bewirkt eine Überhitzung des Raumes.

 

Aufstellraum und Verbrennungsluftversorgung:

Zur ausreichenden Verbrennungsluftversorgung muss gewährleistet sein, dass mindestens 1,6 m³ Außenluft je KW fiktiver Leistung* der Feuerstätte über Undichtigkeiten in der Gebäudehülle zugeführt werden kann.

Der Nachweis hierfür kann rechnerisch oder messtechnisch erbracht werden.

Oftmals sind zusätzliche Maßnahmen zum erreichen der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung erforderlich.

( Innentüren: Anbringen von Öffnungen / kürzen der Türblätter/ entfernen der Türdichtungen und Einbau von Überströmdichtungen.

Außenfenster: Einbau von Außenluftdurchlasselementen) 

 

* Fiktive Leistung: Die fiktive Leistung wird bei festen Brennstoffen angesetzt, da hier die Verbrennung nicht gleichmäßig abläuft. Die Fiktive Leistung ist höher als die Nennwärmeleistung auf dem Typenschild. Sie richtet sich nach der maximalen Brennstoffmenge.

 

Je dichter das Gebäude, je schwieriger ist es die ausreichende Verbrennungsluft herbeizuführen.

 

Bei einer Erneuerung der Außenfenster muss die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für die Feuerstätten neu beurteilt werden, da durch die dichten Fenster weniger Außenluft nachströmen kann.

Der/die zuständige bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in muss informiert werden!!!

 

Bei dichten Gebäuden, vor allem in Neubauten ist es in der Regel erforderlich eine gesonderte Verbrennungsluftzuführ vom freien vorzusehen, da ein Nachweis zur ausreichenden Verbrennungsluftversorgung aus der Wohnung nicht erfüllt werden kann. (raumluftunabhängige Betriebsweise)

Die Verbrennungsluft muss hierbei direkt durch Leitungen vom freien angesaugt werden.

Bei neuen hierfür zugelassenen Kaminsystemen kann die Verbrennungsluft auch im Ringspalt oder in seperaten Luftschächten zugeführt werden. ( LAS- System )

Bitte Beachten:

Eine Verbrennungsluftversorgung über LAS- Systeme ist nur bei raumluftunabhängigen Feuerstätten mit einer Bauaufsichtlichen Zulassung beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT-Zulassung) möglich!!! 

 

 

Raumluftabsaugende Anlagen ( Abluftdunstabzug Küche):

 

Beim Gleichzeitigem Betrieb von Feuerstätten und Abluftdunstabzugsanlagen in derselben Nutzungseinheit kann durch fehlendes nachströmen von Außenluft ein gefährlicher Unterdruck entstehen.

Dadurch kann es:

         Zum Rauchaustritt an der Feuerstätte kommen. Oftmals tritt schon vorher unbemerkt das giftige Kohlenmonoxyd aus, ein absolut geschmacks,- farb,- und geruchloses Gas das stark toxisch auf den Organismus wirkt.

        durch den Unterdruck im Aufstellraum zu einer Unterversorgung der Feuerstätte mit Sauerstoff kommen, wodurch sich Schwelgase in dieser ansammeln können und es zu starken Verpuffungen in der Feuerstätte kommen kann.

Folgende Maßnahmen können getroffen werden:

 


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Fensterkontaktschalter:

Dieser gewährleistet dass die Dunstabzugshaube nur

in Betrieb gehen kann wenn ein Fenster geöffnet ist,

sodass durch diese Öffnung Außenluft nachströmen kann.

Dies ist die einfachste und sicherste Lösung.

Kontaktschalter werden auch mit Funkverbindung

Angeboten, sodass keine zusätzlichen Leitungen verlegt

werden müssen.

 

 Mein Tipp:

Beim Einbau darauf Achten das die Stromzufuhr bei

geschlossenem Fenster nur für den Lüfter unterbrochen

wird und die Energiezufuhr für die Beleuchtung erhalten

Bleibt, da diese sonst auch nur bei geöffnetem Fenster

Funktioniert. 

 

 


Abgastemperaturwächter:

Hier wird ein Rauchgasthermostat im Verbindungsstück der Feuerstätte mit der Dunstabzugshaube Elektrisch

Verbunden. Dieser gibt den Betrieb für die Dunstabzugsanlage nur dann frei, wenn die Feuerstätte nicht in

Betrieb ist. Diese Variante sollte nur bei selten betriebenen Feuerstätten angewandt werden.

In der Praxis können auch Fensterkontaktschalter in Verbindung mit einem Rauchgasthermostaten verbaut werden. Bei diesem System muss das Fenster nur geöffnet werden, wenn die Feuerstätte in Betrieb ist.

Diese Variante ist allerdings nur bei einer Einfachbelegung des Kamines zulässig.

 

 

 

 

 

 

Unterdrucküberwachung:

Bei diesem System wird die Abgasabführung und die Druckdifferenz zwischen dem Aufstellraum und dem Freien

mit speziellen hierfür bauaufsichtlich zugelassenen Luftdruckwächtern überwacht, sodass bei einer Überschreitung des zulässigen Unterdrucks die Raumluftabsaugende Anlage abschaltet.

 

Alternativ kann durch eine Unterdruckmessung nachgewiesen werden, ob beim Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätte und Dunstabzugsanlage kein unzulässig hoher Unterdruck  gegenüber dem Freien auftreten kann.

Hierbei wird mindestens 3 Minuten bei sich in Betrieb befindlicher Feuerstätte und in der höchsten Leistungsstufe eingeschaltete Dunstabzugsanlage messtechnisch nachgewiesen ob kein Gefährlicher Unterdruck entsteht.

Wenn die Anforderungen erfüllt sind kann auf zusätzliche Maßnahmen

verzichtet werden.

Diese Messungen werden vom Kaminkehrerhandwerk ausgeführt.

 

 

Raumlufttechnische Anlagen:

In Wohngebäuden werden aufgrund der dichten Gebäudehülle immer häufiger Lüftungsanlagen installiert.

Bei diesen Einrichtungen kann es zu gefährlichen Unterdrücken im Aufstellraum der Feuerstätte kommen.

 

Beim Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten muss in jedem Fall ein Unterdruckruckwächter eingebaut werden, der die Lüftungsanlage bei einem zu hohen Unterdruck im Aufstellraum abschaltet.

 

Beim Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten kann auf eine Sicherheitseinrichtung verzichtet werden. Die Feuerstätte jedoch muss eine allgemein Bauaufsichtliche Zulassung haben (FC- Kennzeichnung).

Bei diesen Feuerstätten ist die Leitung zur Verbrennungsluftversorgung und das Verbindungsstück Bestandteil der Feuerstätte und mit dieser Geprüft. Diese Anlagen sind bis zu einem Unterdruck von 8 Pascal dicht.  

Die Lüftungsanlage muss so ausgelegt sein, dass der Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte 8 Pascal nicht überschreitet.

( Lüftungsanlagen mit F- Kennzeichnung)

 

Beim geplanten Einbau oder bei vorhanden sein solcher raumlufttechnischen Anlagen sollten Sie unbedingt frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in aufnehmen, um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu beraten.

 

 

 

 

Abstände zu brennbaren Bauteilen

 

 


Feuerstätte:

Vor der Feuerstätte sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen.

 

Von der Feuerstätte sind zu brennbaren Bauteilen und Möbeln die vom Herstellerauf dem Typenschild angegebenen Mindestabstände einzuhalten.

Liegen vom Hersteller keine Angaben vor, sind mind. 40 cm einzuhalten.

 

 

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Verbindungsstück:

Die Rauchrohre sind  auf dem kürzesten Weg zum Kamin zu führen.

Brennbare Bauteile und Möbel müssen von Rauchrohren  mind.  40 cm entfernt sein. Es genügt ein  Abstand von 10 cm, wenn die Rauchrohre mind. 2 cm mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. Alternativ kann auch ein Strahlungsschutz oder entsprechend hierfür zugelassene Brandschutzplatten verwendet werden, muss aber je nach örtlicher Gegebenheit

vorher abgeklärt werden.

Werden Rauchrohre durch Wände aus brennbaren Baustoffen geführt,  sind sie  mind. 20 cm  mit  nichtbrennbaren  Dämmstoffen zu ummanteln, oder im Abstand von 20 cm ein Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoff anzubringen.

 

Kaminanschluss

 

Der Rauchrohranschluss an den Kamin muss mit einem Doppelrohrfutter ausgefüllt werden. Der Anschluss muss fachmännisch hergestellt  sein, da dieser sonst ein erhöhtes Brandrisiko darstellt und ggf.  Rauchgase unerwünscht in den Aufstellraum eindringen können.

Zur Prüfung der Eignung des bestehenden Kamins oder bei der Planung eines neuen Kamins setzten Sie sich bitte unbedingt mit ihrem zuständigen bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger/in in Verbindung, um die Gegebenheiten zu überprüfen.

 

 


Kaminhöhen über Dach

 

Kamine und Abgasanlagen müssen:

 

Bei Dachneigungen von mehr als 20° den First um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,3m haben.

Bei Dachneigungen bis einschließlich 20° den First um 40 cm überragen oder von der Dachfläche mind. 1m entfernt sein.

Ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird.

Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt.

Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden mit weicher Bedachung, am First des Daches

austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

Die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen

a) in einem Umkreis von 15 m bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW; der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene

50 kW bis auf höchstens 40 m,

b) in einem Umkreis von 8 m bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer

Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW; der Umkreis vergrößert sich um 1 m je weitere angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m.

 

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Abnahme

Grundsätzlich gilt, dass Feuerstätten und Heizungsanlagen nach der bayr. Bauordnung erst nach Abnahme durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in in Betrieb genommen werden dürfen. Geschieht dies nicht, hat der Betreiber im Schadensfall keinen Versicherungsschutz da die Inbetriebnahme ohne Abnahme rechtlich als grobe Fahrlässigkeit angesehen wird.

 

 





Bundesland: Bayern
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Stefan Hof

Kaminkehrermeister
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