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Kaminkehrermeister

Stefan Hof

Holzofen abgesprochen- was Nun?

Übergangsfrist für Einzelraumfeuerstätte für feste Brennstoffe abgelaufen

 

Wie geht wes weiter. Was für Möglichkeiten bestehen.

Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe, die vor dem 22.10.2010 errichtet wurden, dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist ( Übergangsfristen siehe im Artikel: Neue Bestimmungen für Feuerstätten feste Brennstoffe )nur weiterbetrieben werden wenn nachfolgende Abgasgrenzwerte nicht überschritten werden:

 

1. Staub 0,15 g/m³

2. Kohlenmonoxydgehalt 4 g/m³

 

Die Einhaltung der Grenzwerte kann:

 

1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers der Feuerstätte oder

2. durch eine Messung von einer hierfür zertifizierten Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger      nach den vorgegebenen Prüfverfahren

 

nachgewiesen werden.

 

Wird nun bei der Feuerstättenschau festgestellt, dass die Übergangsfrist für die Feuerstätte abgelaufen ist und noch keine Nachrüstung erfolgt hat wird eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung zur Nachrüstung mit einer Frist von 6- Wochen an den Betreiber gestellt.

Wenn der Betreiber nach Ablauf dieser Frist nicht tätig geworden ist, erfolgt eine schriftliche Mängelmeldung mit einer letzten Fristsetzung von 6- Wochen. Einen Abdruck der Mängelmeldung erhält die zuständige Verwaltungsbehörde    (Landratsamt). Diese erlässt bei erneuter Nichterfüllung nach Ablauf der 6-Wochen Frist weitere Maßnahmen.

 

Welche Möglichkeiten zur Nachrüstung gibt es:

 

Kaminöfen:

  • Nachweis durch Messung Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger. Bei der Messung müssen die Grenzwerte für Kohlenmonoxyd und Staub erfüllt werden. Wenn nur die Grenzwerte für den Kohlenmonoxydgehalt erfüllt werden können, besteht in diesem Fall die Möglichkeit zur Verringerung des Feinstaubanteiles im Abgas einen zugelassenen Feinstaubfilter zu installieren.
  • Austausch der Feuerstätte gegen eine neue geprüfte Feuerstätte
  • Stillegung/ Außerbetriebnahme und Verschluss des Rauchrohranschlusses im Kamin
 
 
 
Kachelofeneinsatz/ Heizkamine mit Heizeinsatz:
  • Nachweis durch Messung Schornsteinfegerin/ Schornsteinfeger. Bei der Messung müssen die Grenzwerte für Kohlenmonoxyd erfüllt werden. Wenn nur die Grenzwerte für den Kohlenmonoxydgehalt erfüllt werden können, besteht in diesem Fall die Möglichkeit zur Verringerung des Feinstaubanteiles im Abgas einen zugelassenen Feinstaubfilter zu installieren.
  • Austausch des Heizeinsatzes gegen einen neuen geprüften Einsatz.
  • Stillegung/ Außerbetriebnahme und Verschluss des Rauchrohranschlusses im Kamin
  • Nachrüstung eines zugelassenen Feinstaubfilters. Die Nachrüstung eines Feinstaubfilters ist möglich, wenn der Heizeinsatz fest mit der Kachelfläche oder tragenden Ofenteilen verbunden ist. Um den Heizeinsatz zu tauschen müssten hier wesentliche Teile des Ofens zertört werden.

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Wenn wesentliche Teile des Ofens zerstört werden müssen = Feinstaubfilter möglich.


Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Staubabscheider:


Hersteller:Typenbezeichnung:Zulassungsnummer:
Kutzner und Weber
Frauenstraße 32
82216 Maisach
Airjekt 1Z-7.4-3442
Oeko Solve AG
Schmelziweg 2
8889 Plonz (Schweiz)
Oeko Tube OT2
Oeko Tube- Inside
Z-7.4-3451
CCA- Carola Clean Air GmbH
Hermann-von Helmholz-Platz 1
76334 Eggenstein-Leopoldshafen
CAROLA CCA-25
CCA-50
CCA-100
CCA-200
Z-7.4-3504


Anmerkung:

Die Eignung des Filtersystemes muss für die jeweilige Feuerstätte und die Abgasanlage geprüft werden.

Bitte Informieren Sie vorab die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . 

 

Folgende Möglichkeiten zum Einbau von Feinstaubabscheidern gibt es:

  • In das Rauchrohr der Feuerstätte
  • In die Abgasanlage
  • An der Schornsteinmündung
Die jeweils geeignete Einbauposition ist im Einzelfall gemäß den Örtlichkeiten und Einbaumöglichkeiten In der Feuerungsanlage zu prüfen und zu wählen.
Die Einbauvorschriften der Hersteller müssen beachtet werden!
 
 
Beim Betrieb von Staubabscheidern müssen in regelmäßigen Zeitabständen Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.
Die Wartungsintervalle richten sich nach der Heizhäufigkeit und können je nach Einbaulage und Hersteller vareieren.



Notbetrieb Einzelfeuerstätte (Bayern)

 

Um dem Betreiber im Einzelfall die Möglichkeit zu geben, Einzelraumfeuerstätten für feste Brenstoffe die für die Stillegung rückgebaut werden müssten unverändert  zu lassen, kann die Feuerstätte für den Notbetrieb bestehen bleiben.

 

Hierfür muss der Betreiber und der Eigentümer ein hierfür vom Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerkes vorgefertigte Merkblatt Unterschreiben.

 

Die Feuerstätte darf dann nur in besonderen Notfällen betrieben werden,

 

Die Überprüfungspflicht der Feuerstätte und der Abgasanlage gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung bleibt bestehen.

 

Ein Abdruck des Unterschriebenen Merkblattes wird der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Landratsamt übergeben.

 

 



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Merkblatt Notbetrieb Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe


Fazit:

 

Im Einzelfall muss geprüft werden, welche Maßnahmen zur Nachrüstung am besten geeignet sind.

Wenn die Möglichkeit besteht die Feuerstätte und den Heizeinsatz auszuwechseln, ist eine Erneuerung mit Sicherheit die sinnvollste Möglichkeit die Anforderungen zu erfüllen.

Die Feuerstätten haben in der Regel zum Zeitpunkt der Nachrüstverpflichtung bereits ein Alter von über 25 Jahren.

Moderne Feuerstätten und Heizeinsätze haben ein sehr gutes Emmissionsverhalten und verbrauchen weniger Brennstoff.

 




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Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Stefan Hof

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87487 Wiggensbach
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