Kaminkehrermeister
Stefan Hof
Abstände Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
Verbindungsstücke:
Rauchrohre zu Kaminen müssen zu Brennbaren Bauteilen mind. 40 cm Abstand einhalten.
Es genügt ein Abstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
gelten die Anforderungen des Abs. 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und
Verbindungsstücke
1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen
versehen oder
2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer
Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß
von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160°C
betragen kann.
Rauchrohre dürfen nicht in andere Geschoße, durch andere Nutzungseinheiten und unzugängliche Hohlräume geführt werden.
Abgasanlagen:
Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so
abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
Ø bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und
Ø bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100°C auftreten können.
Die Anforderungen gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt,
wenn
1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikationen in der Produktbezeichnung
angegebenen Mindestabstände eingehalten sind ( Herstellerangaben),
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C, deren
Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer
mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C ein
Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
Im Fall von Satz 2 ist
1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm
ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme
aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand
erforderlich.
Bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300°C außerhalb von Schächten Ø ein Mindestabstand von 20 cm oder Ø wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160°C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.